(Juli 2025) Assistenzhunde-Info fordert EDEKA zur Korrektur auf
Zitat von EDEKA: „Die Entscheidung hinsichtlich des Zutritts liegt stets bei den selbstständigen Kaufleuten, die oftmals auch weitere, individuelle Lösungen – wie zum Beispiel die Begleitung des Kunden anzubieten.“
Quelle: EDEKA Website
Assistenzhunde-Info klärt auf:
🚫 Warum die Aussage von EDEKA problematisch ist:
- Die Behauptung, dass „die Entscheidung stets bei den selbstständigen Kaufleuten“ liege, ignoriert die gesetzliche Verpflichtung, anerkannte Assistenzhunde zuzulassen.
- Es entsteht der Eindruck, dass es sich um eine freiwillige Service-Leistung handelt – tatsächlich ist es jedoch eine rechtliche Pflicht.
- Auch selbstständige Kaufleute im EDEKA-Verbund sind als Betreiber öffentlich zugänglicher Einrichtungen an die AHundV gebunden.
- Individuelle Lösungen wie eine Einkaufsbegleitung sind zwar „nett gemeint“, stehen aber im Widerspruch zum Recht auf ein selbstbestimmtes und autonomes Leben.
Fazit: EDEKA (und andere Einzelhändler) sind gesetzlich verpflichtet, Menschen mit Behinderung in Begleitung eines anerkannten Assistenzhundes den Zutritt zu gewähren.
Die Entscheidung darüber liegt nicht im Ermessen der selbstständigen Kaufleute, sondern ist durch geltendes Recht geregelt.
⚖️ Details zur Gesetzeslage
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMELH) stellt klar:
„Beim Mitführen von Blindenführ- und anderen Assistenzhunden in Lebensmittelgeschäften kommt eine solche Belastung aus hygienischen Gründen normalerweise nicht in Betracht […] Das dürfte unproblematisch sein […], weil Assistenzhunde besonders geschult und diszipliniert sind.“
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ergänzt:
„Die Assistenzhundeverordnung gilt vorrangig – pauschale Hygienevorgaben dürfen das Zutrittsrecht nicht aushebeln.“
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) besagt:
„Gemäß § 12 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) des BGG ist der Zutritt zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu gewähren.“
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besagt:
„Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund von Behinderungen und sichert das Recht auf Zugang zu allgemein zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen mit Assistenzhunden.“
Juli 2025: Assistenzhunde-Info wird aktiv:
📜 Bitte um Korrektur:
Assistenzhunde-Info bittet um rechtskonforme und inklusive Überarbeitung der Aussagen auf der Website.
📩 Bitte um Weiterleitung:
Interne Weiterleitung an die Unternehmensleitung oder Rechtsabteilung.
Ergebnis: 18.08.25 Laut EDEKA ist eine Anpassung geplant
Aktueller Stand: E-Mail Verkehr zwischen Assistenzhunde-Info und EDEKA
Brief an Edeka lesen:Brief an Edeka doc
08-07-25
EDEKA´s Antwort:
- EDEKA verweist auf EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anhang II, Kap. IX Nr. 4, nach der Lebensmittelunternehmer verhindern müssen, dass Haustiere Zutritt haben und es zu Kontamination führt.
- Zitat: „Ausnahmen […] können nur von der amtlichen Lebensmittelüberwachung erteilt werden.“
- Zitat: „Nach unserer Auffassung sind die EDEKA-Kaufleute berechtigt, auch zum Schutz der allgemeinen Kundschaft solche Ausweise zu kontrollieren.“
- Behaupten, dass Assistenzhunde seit Januar 2025 verpflichtet sind, nach Anlage 10 der AHundV gekennzeichnet zu sein.
- Teilt mit, dass eine Zutrittsverweigerung nicht willkürlich erfolgt, sondern dem Schutz der Lebensmittel gegen Kontaminationen dient.
- Sagt: Die Anerkennung von Assistenzhunden sei eine Prognoseentscheidung und keine Garantie, dass der Hund kein Risiko sei.
- Zitat: „Jeder Einlass von Hunden aller Art stellt für die Betreiber ein Risiko dar, für das sie persönlich haften müssen […]“
- Daraus folgert EDEKA: Zitat: „Aufgrund des vorgenannten Risikos kann jede/r selbstständige Marktbetreiber:in entscheiden, ob dieses Risiko eingegangen wird […]“
14-07-25
Assistenzhunde-Info reagiert:
Thema EU-Hygieneverordnung
Assistenzhunde sind keine Haustiere, sondern als eine Art Hilfsmittel im funktionalen, medizinisch / sozialrechtlichen Sinne.
Sie fallen somit wohl unter den in der EU-Verordnung genannten Ausnahmetatbestand „besondere Fälle“.
Erneuter Hinweis auf die oben genannten Gesetzeslage/ Festellungen der BMAS, BMELH und des BGG, die als Ausnahmeregelungen gilt.
Thema Kennzeichnung & Nachweispflicht
- Eine Kontrolle ist zulässig und wurde nie bestritten.
- Korrektur: EDEKA behauptet, Zutritt sei nur mit sichtbarer Plakette erlaubt – laut BMAS ist entweder der Ausweis oder das Kennzeichen ausreichend.
Thema Haftung
- Assistenzhundehalter sind haftpflichtversichert.
- Betriebe verfügen in der Regel über Betriebshaftpflicht.
- Eine pauschale Ablehnung aufgrund potenzieller Risiken ist unbegründet und könnte eine Diskriminierung gemäß § 7 AGG darstellen.
- Die Assistenzhundeverordnung hat Gesetzescharakter, es handelt sich also nicht um eine freiwillige Ermessensregelung. Wer als Betreiber dieser Vorschrift folgt und den Zutritt gewährt, handelt gesetzeskonform. Daher ist davon auszugehen, dass er sich auf den rechtlichen Vertrauensschutz berufen kann. Dieser besagt, dass gesetzestreues Verhalten nicht zu einem Nachteil führen darf, etwa durch zusätzliche Haftungsrisiken.
Thema Ermessensentscheidung:
- Die Aussage, Kaufleute könnten im Rahmen ihrer Verantwortung entscheiden, widerspricht der Gesetzeslage.
- „Eine Ermessensabwägung ist nicht vorgesehen, solange kein Assistenzhund durch konkretes Verhalten […] negativ auffällt.“
19-08-25
Assistenzhunde-Info meldet sich erneut bei EDEKA
Bewegung?
5 Wochen vergangen doch keine Reaktion auf meine Antwort?
Eine erneute Kontaktaufnahme schafft Klarheit. Das Anliegen wurde weitergeleitet und laut dem Kundensupport ist eine Anpassung auf der HP von EDEKA zum Thema Assistenzhunde in geplant.